Rechtsinformation:
Patientenverfügung:
Am 8.Mai 2006 hat der Nationalrat das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) beschlossen. Erstmalig wird in Österreich durch dieses Gesetz der sensible Bereich der Verfügungen von Patienten über die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen für den Fall, dass der Patient zum Zeitpunkt der Erfoderlichkeit einer solchen Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils-oder äußerungsfähig ist, beschlossen. Als Beispiel dafür sei der im vergangenen Jahr in den Medien berichtete Fall einer amerikanischen Patientin erwähnt, welche viele Jahre im Koma gelegen war. Die Angehörigen waren geteilter Meinung, ob die Patientin durch künstliche Ernährung weiter am Leben erhalten werden soll oder nicht. In der Folge wurden die Gerichte eingeschaltet, die letztlich die Entscheidung trafen, dass die künstliche Ernährung beendet werden soll. Um eine solche Situation zu vermeiden, wurde zuerst in Deutschland und nunmehr auch in Österreich das Institut der Patientenverfügung geschaffen, das dem Patienten selbst die Entscheidung für künftige Notsituationen belässt. Da eine solche Erklärung von ähnlicher Tragweite wie ein Testament sein kann-beide Erklärungen können ja nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses nicht mehr korrigiert werden (Tod-mangelnde Einsichts-bzw.Äußerungsfähigkeit), muss derartigen Erklärungen in jedem Fall neben der umfassenden medizinischen Aufklärung durch einen Arzt auch eine umfassende Rechtsbelehrung durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung vorangehen.